Artsteckbrief

© Peter Schild

Canis lupus LINNAEUS, 1758


Metazoa -> Chordata -> Mammalia -> Carnivora -> Canidae -> Canis
Säugetiere
Rechtlicher Status
Regelwerk Fußnoten Name im Regelwerk
WA Washingtoner Artenschutzübereinkommen I [06] Only the populations of Bhutan, India, Nepal and Pakistan; all other populations are included in Appendix II. Excludes the domesticated form and the dingo which are referenced as Canis lupus familiaris and Canis lupus dingo Canis lupus
WA Washingtoner Artenschutzübereinkommen II [43] Except the populations of Bhutan, India, Nepal and Pakistan, which are included in Appendix I. Excludes the domesticated form and the dingo which are referenced as Canis lupus familiaris and Canis lupus dingo Canis lupus
EG EG-Verordnung 750/2013 A [05] Alle Populationen mit Ausnahme der spanischen Populationen nördlich des Duero und der griechischen Populationen nördlich des 39. Breitengrads. Die Populationen Bhutans, Indiens, Nepals und Pakistans sind in Anhang I verzeichnet; alle anderen Populationen sind in Anhang II aufgeführt. Ausgenommen sind die domestizierte Form und der Dingo, die als Canis lupus familiaris und Canis lupus dingo bezeichnet werden. Canis lupus
EG EG-Verordnung 750/2013 B [36] Spanische Populationen nördlich des Duero, griechische Populationen nördlich des 39. Breitengrades. Ausgenommen sind die domestizierte Form und der Dingo, die als Canis lupus familiaris und Canis lupus dingo bezeichnet werden. Canis lupus
FFH FFH Richtlinie EG 2006/105 II [38] ausgeommen die estnischen Population; griechische Populationen: nur die Populationen südlich des 39. Breitengrades; spanische Populationen: nur die Populationen südlich des Duero; lettische, litauische und finnische Populationen Canis lupus
FFH FFH Richtlinie EG 2006/105 II [33] prioritäre Art Canis lupus
FFH FFH Richtlinie EG 2006/105 IV [30] ausgenommen die griechischen Populationen nördlich des 39. Breitengrades; die estnischen Populationen, die spanischen Populationen nördlich des Duero; die bulgarischen, lettischen, littauischen, polnischen, slowakischen und finnischen Populationen innerhalb des Rentierhaltungsareals im Sinne von Paragraf 2 des finnischen Gesetzes Nr. 848/90 vom 14. September 1990 über die Rentierhaltung Canis lupus
BG streng bzw. besonders geschützt nach BNatSchG s Canis lupus
Historie:
Unterschutzstellung Datum Bemerkung
Erstlistung seit 24.04.77
Besonders geschützt nach BNatSchG seit 31.08.80
Höchstschutz seit 01.06.97
Weitere Informationen zur Entwicklung der Historie der Regelwerke erhalten Sie hier
Erläuterung zur Schutzhistorie:
Alle Populationen ausgenommen der spanischen Populationen nördlich des Duero und der griechischen Populationen nördlich des 39. Breitengrads werden seit dem 1.6.1997 nach Anhang A EG streng geschützt. Die Populationen Bhutans, Indiens, Nepals und Pakistans sind seit dem 28.6.1979 nach Anhang I WA geschützt.
Erläuterung zur Schutzhistorie:
"Erstlistung" bedeutet erstmaliger Schutz nach einem rechtlich bindenden Regelwerk (WA, EG-VO, BArtSchV, BNatSchG mit Verweis auf Anhang IV FFH, VSR).
"Höchstschutz" bedeutet frühester Zeitpunkt des Schutzes nach einem der drei Regelwerke (Anhang I WA, C Teil 1 der VO (EWG) Nr. 3626/82 bzw. nach Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97) und dient zur Anwendung des Art. 8 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 338/97.
"Besonders geschützt nach BNatSchG" bedeutet seit wann eine Art nach nationalem Recht als "besonders geschützt" gilt.
Das Internetangebot WISIA-Online dient als Hilfsmittel zur Ermittlung des vom Gesetzgeber festgelegten Schutzumfangs; verbindlich sind im Zweifelsfall die betreffenden Gesetzestexte und ihre Anhänge!