Artsteckbrief
Rechtlicher Status
Regelwerk | Fußnoten | Name im Regelwerk |
---|---|---|
WA Washingtoner Artenschutzübereinkommen II | Felidae spp. | |
EG EG-Verordnung 750/2013 B | Felidae spp. | |
BG streng bzw. besonders geschützt nach BNatSchG b | Puma concolor |
Historie:
Unterschutzstellung | Datum | Bemerkung |
---|---|---|
Erstlistung seit | 24.04.77 | |
Besonders geschützt nach BNatSchG seit | 31.08.80 | |
Weitere Informationen zur Entwicklung der Historie der Regelwerke erhalten Sie hier |
Erläuterung zur Schutzhistorie:
Die Unterarten Puma concolor coryi, Puma concolor costaricensis
und Puma concolor couguar wurden bereits seit dem 20.6.1976 in Anhang I WA geschützt, die Unterarten Puma concolor azteca, Puma concolor mayensis und Puma concolor missoulensis werden bereits seit dem 20.6.1976 in Anhang II WA geschützt. Für den Gattungsnamen Puma wurde damals das Synonym Felis genutzt.
und Puma concolor couguar wurden bereits seit dem 20.6.1976 in Anhang I WA geschützt, die Unterarten Puma concolor azteca, Puma concolor mayensis und Puma concolor missoulensis werden bereits seit dem 20.6.1976 in Anhang II WA geschützt. Für den Gattungsnamen Puma wurde damals das Synonym Felis genutzt.
Erläuterung zur Schutzhistorie:
"Erstlistung" bedeutet erstmaliger Schutz nach einem rechtlich bindenden Regelwerk (WA, EG-VO, BArtSchV, BNatSchG mit Verweis auf Anhang IV FFH, VSR).
"Höchstschutz" bedeutet frühester Zeitpunkt des Schutzes nach einem der drei Regelwerke (Anhang I WA, C Teil 1 der VO (EWG) Nr. 3626/82 bzw. nach Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97) und dient zur Anwendung des Art. 8 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 338/97.
"Besonders geschützt nach BNatSchG" bedeutet seit wann eine Art nach nationalem Recht als "besonders geschützt" gilt.
"Erstlistung" bedeutet erstmaliger Schutz nach einem rechtlich bindenden Regelwerk (WA, EG-VO, BArtSchV, BNatSchG mit Verweis auf Anhang IV FFH, VSR).
"Höchstschutz" bedeutet frühester Zeitpunkt des Schutzes nach einem der drei Regelwerke (Anhang I WA, C Teil 1 der VO (EWG) Nr. 3626/82 bzw. nach Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97) und dient zur Anwendung des Art. 8 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 338/97.
"Besonders geschützt nach BNatSchG" bedeutet seit wann eine Art nach nationalem Recht als "besonders geschützt" gilt.
Das Internetangebot WISIA-Online dient als Hilfsmittel zur Ermittlung des vom Gesetzgeber festgelegten Schutzumfangs; verbindlich sind im Zweifelsfall die betreffenden Gesetzestexte und ihre Anhänge!