Artsteckbrief

© Martin Schnittler
Guaiacum officinale L.
Guaiacum
bijugum
Höhere Pflanzen
Rechtlicher Status
Regelwerk | Fußnoten | Name im Regelwerk |
---|---|---|
WA Washingtoner Artenschutzübereinkommen II | #2 All parts and derivatives, except: a) seeds and pollen; and b) finished products packaged and ready for retail trade. | Guaiacum spp. |
EG EG-Verordnung 750/2013 B | #2 Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: a) Samen und Pollen b) fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit. | Guaiacum spp. |
BG streng bzw. besonders geschützt nach BNatSchG b | Guaiacum officinale |
Historie:
Unterschutzstellung | Datum | Bemerkung |
---|---|---|
Erstlistung seit | 20.07.92 | |
Besonders geschützt nach BNatSchG seit | 09.05.98 | |
Weitere Informationen zur Entwicklung der Historie der Regelwerke erhalten Sie hier |
Erläuterung zur Schutzhistorie:
Erläuterung zur Schutzhistorie:
"Erstlistung" bedeutet erstmaliger Schutz nach einem rechtlich bindenden Regelwerk (WA, EG-VO, BArtSchV, BNatSchG mit Verweis auf Anhang IV FFH, VSR).
"Höchstschutz" bedeutet frühester Zeitpunkt des Schutzes nach einem der drei Regelwerke (Anhang I WA, C Teil 1 der VO (EWG) Nr. 3626/82 bzw. nach Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97) und dient zur Anwendung des Art. 8 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 338/97.
"Besonders geschützt nach BNatSchG" bedeutet seit wann eine Art nach nationalem Recht als "besonders geschützt" gilt.
"Erstlistung" bedeutet erstmaliger Schutz nach einem rechtlich bindenden Regelwerk (WA, EG-VO, BArtSchV, BNatSchG mit Verweis auf Anhang IV FFH, VSR).
"Höchstschutz" bedeutet frühester Zeitpunkt des Schutzes nach einem der drei Regelwerke (Anhang I WA, C Teil 1 der VO (EWG) Nr. 3626/82 bzw. nach Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97) und dient zur Anwendung des Art. 8 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 338/97.
"Besonders geschützt nach BNatSchG" bedeutet seit wann eine Art nach nationalem Recht als "besonders geschützt" gilt.
Bilder:

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