Artsteckbrief

Avonia mallei Williamson
Cormobionta
->
Angiospermae
->
Dicotyledonae
->
Caryophyllidae
->
Caryophyllales
->
Portulacaceae
->
Avonia
Höhere Pflanzen
Rechtlicher Status
Regelwerk | Fußnoten | Name im Regelwerk |
---|---|---|
EG EG-Verordnung 750/2013 B | #4 Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: a) Samen (einschließlich Samenkapseln von Orchidaceae), Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien). Die Ausnahme gilt nicht für Samen von Cactaceae spp., ausgeführt nach Mexiko, und Samen von Beccariophoenix madagascariensis und Neodypsis decaryi, ausgeführt aus Madagaskar, b) In-vitro Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden, c) Schnittblumen von künstlich vermehrte Pflanzen, d) Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla (Orchidaceae) und der Familie Cactaceae stammen, e) Stängel, Blüten sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattungen Opuntia, Untergattung Opuntia, und Selenicereus (Cacataceae) stammen, und f) fertige Produkte von Euphorbia antisyphilitica, verpackt und für den Einzelhandel bereit. | Avonia spp. |
BG streng bzw. besonders geschützt nach BNatSchG b | Avonia mallei |
Historie:
Unterschutzstellung | Datum | Bemerkung |
---|---|---|
Erstlistung seit | 18.12.00 | |
Besonders geschützt nach BNatSchG seit | 04.04.02 | |
Weitere Informationen zur Entwicklung der Historie der Regelwerke erhalten Sie hier |
Erläuterung zur Schutzhistorie:
Erläuterung zur Schutzhistorie:
"Erstlistung" bedeutet erstmaliger Schutz nach einem rechtlich bindenden Regelwerk (WA, EG-VO, BArtSchV, BNatSchG mit Verweis auf Anhang IV FFH, VSR).
"Höchstschutz" bedeutet frühester Zeitpunkt des Schutzes nach einem der drei Regelwerke (Anhang I WA, C Teil 1 der VO (EWG) Nr. 3626/82 bzw. nach Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97) und dient zur Anwendung des Art. 8 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 338/97.
"Besonders geschützt nach BNatSchG" bedeutet seit wann eine Art nach nationalem Recht als "besonders geschützt" gilt.
"Erstlistung" bedeutet erstmaliger Schutz nach einem rechtlich bindenden Regelwerk (WA, EG-VO, BArtSchV, BNatSchG mit Verweis auf Anhang IV FFH, VSR).
"Höchstschutz" bedeutet frühester Zeitpunkt des Schutzes nach einem der drei Regelwerke (Anhang I WA, C Teil 1 der VO (EWG) Nr. 3626/82 bzw. nach Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97) und dient zur Anwendung des Art. 8 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 338/97.
"Besonders geschützt nach BNatSchG" bedeutet seit wann eine Art nach nationalem Recht als "besonders geschützt" gilt.
Das Internetangebot WISIA-Online dient als Hilfsmittel zur Ermittlung des vom Gesetzgeber festgelegten Schutzumfangs; verbindlich sind im Zweifelsfall die betreffenden Gesetzestexte und ihre Anhänge!