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Euchile

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B (13)
Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Hybriden der folgenden Gattungen, wenn sie nachstehend unter den Buchstaben a und b angegebenen Bedingungen erfüllt werden; Cymbidium, Dendrobium, Phalaenopsis und Vanda: a) Die Exemplare sind als künstlich vermehr leicht erkennbar und zeigen keinerlei Anzeichen, die auf Ursprung in der freien Natur schließen lassen, wie etwa mechanische Beschädigungen oder starke Dehydrierung durch die Entnahme, ungleichmäßigen Wuchs oder unterschiedliche Größe und Form innerhalb des Taxons und einer Warensendung, Blätter mit Algenbewuchs oder anderen e-piphyllen Organismen oder Schädigungen durch Insekten oder andere Schäd-linge; und b) i) wenn sie im nichtblühenden Zustand versendet werden, müssen die Ex-emplare in Warensendungen gehandelt werden, die aus individuellen Verpackungen bestehen (wie etwa Kartons, Schachteln, Kisten oder individuellen Einlegböden von CC-Containern), jede mit 20 oder mehr Pflanzen desselben Hybrids; die Pflanzen innerhalb einer Verpackungseinheit müs-sen ein hohes Maß einheitlicher Erscheinungsform und Gesundheit zeigen; und die Warensendung muss von Dokumenten wie einer Warenrechnung begleitet werden, aus denen die Zahl der Pflanzen jedes Hybrids deutlich hervorgeht; oder ii) wenn sie im blühenden Zustand versendet werden, also mit mindestens einer voll aufgeblühten Blüte pro Exemplar, ist keine Mindestzahl von Exemplaren je Warensendung erforderlich, aber die Exemplare müssen pro-fessionell für den kommerziellen Einzelhandel vorbereitet sein, z.B. mit ge-druckten Etiketten gekennzeichnet oder in Verpackungen mit Aufdruck verpackt sein, welche den Namen des Hybrids und das Land, in dem die Pflanze zuletzt bearbeitet wurde, aufweisen. Dies hat leicht sichtbar zu sein und eine einfache Überprüfung zu ermöglichen. Pflanzen, die die Be-dingungen für die Ausnahme nicht klar erfüllen, müssen von entsprechen-den CITES-Dokumenten begleitet sein.
Vererbt vom Schutzeintrag von Orchidaceae spp.
EG = EG-Verordnung 750/2013:B
Version vom: 10.08.2013
B #4
Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: a) Samen (einschließlich Samenkapseln von Orchidaceae), Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien). Die Ausnahme gilt nicht für Samen von Cactaceae spp., ausgeführt nach Mexiko, und Samen von Beccariophoenix madagascariensis und Neodypsis decaryi, ausgeführt aus Madagaskar, b) In-vitro Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden, c) Schnittblumen von künstlich vermehrte Pflanzen, d) Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla (Orchidaceae) und der Familie Cactaceae stammen, e) Stängel, Blüten sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattungen Opuntia, Untergattung Opuntia, und Selenicereus (Cacataceae) stammen, und f) fertige Produkte von Euphorbia antisyphilitica, verpackt und für den Einzelhandel bereit.
Vererbt vom Schutzeintrag von Orchidaceae spp.
EG = EG-Verordnung 750/2013:B
Version vom: 10.08.2013
b

Vererbt vom Schutzeintrag von Euchile spp.
BG = streng bzw. besonders geschützt nach BNatSchG:b
Version vom: 17.09.2013
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